Eine Patientin sucht abends nach einem zahnärztlichen Notdienst und landet auf drei Profilen. Das erste zeigt Öffnungszeiten vom letzten Jahr, das zweite eine Website mit dem Satz „Termine nur telefonisch“, das dritte einen freien Termin morgen um acht, buchbar mit zwei Klicks. Wer die Patientin bekommt, ist klar. Mit der Qualität der Behandlung hat das erst einmal wenig zu tun.
Praxismarketing ist nicht deshalb schwierig, weil die Kanäle kompliziert wären. Schwierig ist es, weil kaum eine Branche so eng reguliert ist: Heilmittelwerbegesetz, Berufsordnung, UWG und DSGVO greifen gleichzeitig, und Abmahnungen kommen häufig von Wettbewerbern oder Verbänden. Dieser Leitfaden zeigt, was bei Bildern, Bewertungen, Website, Terminbuchung, Tracking und Anzeigen erlaubt ist, wo die typischen Fallen liegen und womit Sie anfangen.
Welche Regeln für Praxismarketing gelten
Für Ärztinnen, Zahnärzte und Kliniken gelten zwei Ebenen. Das Berufsrecht erlaubt sachliche, berufsbezogene Information und untersagt berufswidrige Werbung; nach dem Vorbild von § 27 der Musterberufsordnung für Ärzte gilt insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung als berufswidrig. Die Zahnärztekammern haben vergleichbare Regeln in ihren Berufsordnungen.
Dazu kommt das Heilmittelwerbegesetz. Es erfasst nicht nur Arzneimittel und Medizinprodukte, sondern auch Verfahren und Behandlungen sowie operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit. § 3 HWG verbietet irreführende Werbung, etwa wenn ein Behandlungserfolg als sicher dargestellt wird. § 11 HWG listet Werbeformen auf, die gegenüber Laien unzulässig sind. Verstöße sind zugleich Wettbewerbsverstöße, die Mitbewerber und Verbände abmahnen können.
Typische Fallen, die uns bei Praxis-Websites und Social-Media-Kanälen immer wieder begegnen:
- Superlative und Alleinstellungen wie „die modernste Praxis der Stadt“ oder „Implantate ohne Risiko“.
- Heilversprechen und Erfolgszusagen, auch indirekt über Formulierungen wie „schmerzfrei in jedem Fall“.
- Gewinnspiele, Verlosungen und Rabattaktionen rund um Behandlungen, die berufs- und heilmittelwerberechtlich heikel sind.
- Bezeichnungen, die wie ein Facharzttitel klingen, ohne dass die Weiterbildung dahintersteht.
- Werbung für ästhetische Eingriffe, die sich überwiegend an Kinder und Jugendliche richtet, etwa über entsprechende Influencer oder Zielgruppeneinstellungen.
Vorher-Nachher-Bilder: das Verbot und seine Reichweite
Für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit verbietet § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG die Werbung mit einer vergleichenden Darstellung des Körperzustands oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff. Das gilt auf der Website genauso wie in Instagram-Stories; das OLG Frankfurt hat 2025 eine solche Story zu einer Nasenkorrektur untersagt.
Lange war umstritten, ob auch Unterspritzungen darunterfallen. Der Bundesgerichtshof hat das im Juli 2025 für eine Nasenkorrektur mit Hyaluronsäure bejaht (I ZR 170/24): Auch minimalinvasive Behandlungen können operative plastisch-chirurgische Eingriffe im Sinne des Gesetzes sein. Gegen das Urteil wurde Verfassungsbeschwerde erhoben. Für die Praxis heißt das bis auf Weiteres: Vorher-Nachher-Bilder zu Filler-Behandlungen gehören nicht in die Werbung.
Was bleibt? Darstellungen medizinisch notwendiger Eingriffe, sofern sich die Notwendigkeit aus der Werbung selbst ergibt, Illustrationen eines Behandlungsablaufs, Fotos von Praxisräumen, Geräten und Team. Ob ästhetische Zahnbehandlungen erfasst sind, hängt davon ab, ob sie als operativer Eingriff einzuordnen sind. Das ist eine Einzelfallfrage, die Sie nicht nach Bauchgefühl beantworten sollten.
| Inhalt | Einschätzung | Worauf Sie achten sollten |
|---|---|---|
| Vorher-Nachher bei Schönheits-OP oder Filler | In der Publikumswerbung unzulässig | Gilt auch für Stories, Reels und geteilte Patientenbeiträge |
| Vorher-Nachher bei medizinisch notwendigem Eingriff | Grundsätzlich möglich | Notwendigkeit muss aus der Darstellung selbst hervorgehen; nichts Missbräuchliches oder Abstoßendes |
| Patientenstimmen und Dankschreiben | Eingeschränkt | Nicht missbräuchlich, abstoßend oder irreführend; Schweigepflicht und Einwilligung beachten |
| Erklärgrafiken zum Behandlungsablauf | Meist unproblematisch | Sachlich bleiben, Risiken nicht verschweigen |
| Fotos von Praxis, Team und Technik | Unproblematisch | Einwilligung der abgebildeten Mitarbeitenden einholen |
| Ästhetische Eingriffe mit Zielgruppe Jugendliche | Unzulässig | Auch Influencer-Kooperationen und Altersgrenzen im Targeting prüfen |
Auch wo Bilder erlaubt sind, gilt: echte Fotos, gleiche Lichtverhältnisse, keine Filter, keine Retusche, und eine gesonderte, schriftliche Einwilligung der Patientin oder des Patienten für die Veröffentlichung. Die Behandlungseinwilligung deckt das nicht ab.
Bewertungen: Google, Jameda und die eigene Website
Bewertungsportale gehören für Patienten längst zur Arztwahl. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Ärztinnen und Ärzte ein Basisprofil auf einem Bewertungsportal grundsätzlich hinnehmen; anders kann es aussehen, wenn das Portal seine neutrale Rolle verlässt und zahlende Kunden verdeckt bevorzugt. Wegklagen lässt sich das Thema also selten. Gestalten lässt es sich sehr wohl.
- Bitten Sie alle Patienten auf dieselbe Weise um eine Bewertung, etwa mit einem Hinweis in der Terminbestätigung. Google untersagt Anreize für Bewertungen und das gezielte Ansprechen nur zufriedener Patienten.
- Gekaufte oder selbst geschriebene Bewertungen sind unlauter; seit 2022 stehen sie ausdrücklich auf der Liste der stets unzulässigen geschäftlichen Handlungen im Anhang des UWG.
- Wenn Sie Bewertungen auf Ihrer Website zeigen, müssen Sie nach § 5b Abs. 3 UWG darüber informieren, ob und wie Sie sicherstellen, dass sie von echten Patienten stammen.
- Patientenstimmen in der Werbung bleiben heilmittelwerberechtlich heikel; auf der Startseite haben sie wenig verloren.
Bei Antworten auf Bewertungen ist die Schweigepflicht der Maßstab. Ein Satz wie „Schön, dass die Wurzelbehandlung im März gut verheilt ist“ bestätigt öffentlich, dass jemand Ihr Patient ist und welche Behandlung er hatte. Das kann die ärztliche Schweigepflicht verletzen und ist zugleich eine Offenlegung von Gesundheitsdaten. Bedanken Sie sich bei positiven Bewertungen knapp und ohne Details. Bei Kritik bieten Sie ein persönliches Gespräch an und führen die Diskussion nicht öffentlich weiter.
Website, Impressum und lokale Sichtbarkeit
Die eigene Website ist der Ort, an dem Sie sachlich informieren dürfen und sollen. Google bewertet Gesundheitsinhalte besonders streng, weil schlechte Informationen hier echten Schaden anrichten können, und achtet auf erkennbare Autorenschaft und Fachkompetenz. Eine Praxisseite, die Behandlungen ehrlich erklärt, schlägt auf Dauer jede Hochglanzbroschüre.
- Eine Seite pro Behandlung: Ablauf, Eignung, Dauer, Risiken, Alternativen und Nachsorge.
- Eine Seite pro Ärztin oder Arzt mit Facharztbezeichnung, berufsrechtlich zulässigen Tätigkeitsschwerpunkten und Sprechzeiten.
- Ein vollständiges Impressum nach § 5 DDG. Für Heilberufe gehören dazu die zuständige Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung mit dem Staat, in dem sie verliehen wurde, und die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen samt Hinweis, wo sie zugänglich sind.
- Schnelle, barrierearme Seiten, die auf dem Smartphone funktionieren. WCAG 2.2 ist eine sinnvolle Richtschnur, denn viele Patienten sind älter, nervös oder haben Schmerzen, wenn sie Ihre Seite öffnen.
Im Google Unternehmensprofil wählen Sie die präziseste Hauptkategorie, verifizieren jeden Standort einzeln und tragen Feiertagszeiten rechtzeitig ein. Fotos zeigen Gebäude, Empfang, Behandlungsräume und Team, keine Patienten. Google erlaubt eigene Profile für einzelne Ärztinnen und Ärzte, wenn an einem Standort mehrere von ihnen Patienten empfangen; ist eine einzige Person das öffentliche Gesicht der Praxis, soll es ein gemeinsames Profil geben. Gesperrt werden Profile meist aus anderen Gründen: Keywords wie „Implantologie“ im Unternehmensnamen, die auf keinem Praxisschild stehen, oder Profile für Adressen, an denen gar nicht behandelt wird.
Strukturierte Daten nach Schema.org, etwa Dentist, MedicalClinic oder Physician, helfen Suchmaschinen, Adresse, Sprechzeiten und Telefonnummer richtig zuzuordnen. Sterne-Markup für eigene Bewertungen lassen Sie weg; Google empfiehlt es nur für Websites, die Bewertungen über andere Unternehmen sammeln.
Online-Terminbuchung, Messenger und Videosprechstunde
Die wirksamste Marketingmaßnahme vieler Praxen ist keine Kampagne, sondern Erreichbarkeit. Wer mittags nur den Anrufbeantworter laufen lässt, schickt Patienten zur Konkurrenz, auch wenn die eigene Website gut gefunden wird. Terminplattformen wie Doctolib oder die Buchungsfunktion der Praxissoftware lösen das für Standardtermine; komplexe Fälle bleiben beim Telefon.
- Halten Sie Buchungsformulare kurz: Name, Kontakt, Standort, Terminart, Wunschzeit. Die Anamnese gehört in die Praxissysteme, nicht in ein Marketingformular.
- Bestätigungen und Erinnerungen laufen automatisch, mit Link zum Absagen oder Verschieben.
- Trennen Sie Service und Werbung. Eine Terminerinnerung ist Teil der Behandlung; ein Newsletter zu neuen Leistungen braucht nach § 7 UWG in aller Regel eine vorherige Einwilligung, die Sie sauber dokumentieren, idealerweise per Double-Opt-in.
- Für Gesundheitsdaten bietet Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO zusammen mit § 22 BDSG eine Grundlage für die Behandlung, nicht für Werbung.
Bei externen Terminplattformen lohnt ein zweiter Blick in die Verträge. Der Anbieter verarbeitet Termin- und damit oft Gesundheitsdaten in Ihrem Auftrag; Sie brauchen also einen Auftragsverarbeitungsvertrag, sollten wissen, wo die Daten gespeichert werden, und in der Datenschutzerklärung erklären, welche Plattform Sie nutzen. Prüfen Sie außerdem, ob die Plattform eigene Marketingfunktionen gegenüber Ihren Patienten nutzt und wie Sie das steuern können. Und messen Sie, wie viele Buchungen tatsächlich über Website, Unternehmensprofil und Plattform kommen. Erst dann wissen Sie, welcher Kanal Ihren Kalender füllt.
Messenger sind ein Sonderfall. Viele Patienten schreiben lieber, als zu telefonieren, und schicken dabei auch Fotos von Zahn, Haut oder Narbe. Das sind Gesundheitsdaten. Mehrere Datenschutzaufsichtsbehörden sehen den Einsatz verbreiteter Messenger in Praxen kritisch. Wenn Sie einen Messenger anbieten, dann auf einem Praxisgerät, mit klaren Zuständigkeiten, ohne Diagnosen im Chat und mit einer Regel, wann Bilder gelöscht oder in die Patientenakte übernommen werden.
Für die Videosprechstunde gilt: § 9 HWG erlaubt Werbung für Fernbehandlungen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher Kontakt nicht erforderlich ist. Bewerben Sie sie also für passende Anlässe wie Befundbesprechungen oder Verlaufskontrollen und nicht als Ersatz für jede Untersuchung.
Tracking, Pixel und Gesundheitsdaten
Hier passieren die teuersten Fehler. Ein Meta-Pixel auf der Seite „Kinderwunschbehandlung“ oder ein Conversion-Event namens „implantat_termin“ kann Rückschlüsse auf die Gesundheit einer Person an eine Werbeplattform senden. Nach der DSGVO sind das besondere Kategorien personenbezogener Daten. Und nach § 25 TDDDG brauchen nicht notwendige Cookies und Pixel ohnehin eine Einwilligung, bevor sie überhaupt laden.
Auch die Plattformen ziehen die Grenzen enger. Googles Richtlinie zu personalisierter Werbung behandelt Gesundheit als sensible Kategorie und nennt invasive Eingriffe wie Schönheitsoperationen und Injektionen ausdrücklich. Vom Werbetreibenden erstellte Zielgruppen wie Remarketing-Listen, Kundenabgleich und ähnliche Segmente werden dort nicht unterstützt. Meta beschreibt eine Filterung, die potenziell sensible Gesundheitsinformationen aus der Anzeigenoptimierung heraushalten soll. Und der Digital Services Act verbietet Online-Plattformen, Werbung auf Basis von Profiling mit besonderen Datenkategorien auszuspielen.
- Marketing-Tags laden erst nach Einwilligung; testen Sie, ob Ihr Consent-Tool das tatsächlich durchsetzt.
- Events neutral benennen, zum Beispiel „terminanfrage“ statt der Behandlung.
- Keine Formularinhalte, Beschwerden oder Behandlungsnamen an Werbeplattformen übergeben.
- Ein Tag-Verzeichnis führen: welches Tool was erhebt, wohin es sendet und auf welcher Rechtsgrundlage.
- Patientenportale und Login-Bereiche bleiben frei von Werbe-Tracking.
Google Ads und Social Ads für Praxen
Praxen und Kliniken dürfen Suchanzeigen und Social Ads schalten. Für Anzeigentext und Zielseite gelten aber dieselben Regeln wie für jede andere Werbung: keine Irreführung, keine Erfolgszusagen, keine anpreisenden Superlative, keine Vorher-Nachher-Bilder bei ästhetischen Eingriffen. Die Zielseite wird dabei rechtlich gern unterschätzt; was dort steht, gehört zur Werbung.
Gute Suchanzeigen für Praxen sind unspektakulär: Leistung, Ort, nächster freier Termin, ob Kassen- oder Privatpatienten behandelt werden, ob die Räume barrierefrei sind. Bei Schmerzpatienten schlägt „Termin heute möglich“ jede kreative Zeile. Meta beschränkt Anzeigen für kosmetische Eingriffe auf Erwachsene ab 18 Jahren. Bei Google fallen für sensible Gesundheitsthemen Remarketing und eigene Zielgruppen weg, sodass Sie mit Suchbegriffen, Standort und gut gebauten Zielseiten arbeiten.
Bei der Keyword-Auswahl hilft ein einfacher Test: Würden Sie den Suchbegriff auch auf das Praxisschild schreiben? „Zahnarzt Notdienst Köln-Ehrenfeld“ oder „Physiotherapie nach Knie-OP“ passen. Begriffe, die auf Ängste zielen oder eine bestimmte Diagnose unterstellen, gehören weder in die Anzeige noch auf die Zielseite. Ausschließende Keywords wie „Ausbildung“, „Gehalt“ oder „Praktikum“ sparen Budget, weil sie Suchende herausfiltern, die keinen Termin wollen.
Internationale Patienten und mehrsprachige Inhalte
Viele Kliniken behandeln Patientinnen und Patienten aus dem Ausland, etwa aus den Golfstaaten, aus Osteuropa oder aus den Nachbarländern. Dann gelten zwei Rechtsrahmen: der deutsche und der des Landes, in dem die Werbung gesehen wird. In Dubai etwa hat die Gesundheitsbehörde eigene Standards für medizinische Werbung in sozialen Medien, die Aussagen wie „100 Prozent“ oder „keine Nebenwirkungen“ untersagen und Vorher-Nachher-Bilder an Bedingungen knüpfen.
Sprachlich gilt: Maschinell übersetzte Seiten kosten Vertrauen. Jede Sprachversion sollte so klingen, als sei sie im Zielland geschrieben, per hreflang korrekt verknüpft sein und die Fragen beantworten, die internationale Patienten wirklich stellen: Behandlungsdauer, Zahl der Aufenthalte, Nachsorge im Heimatland, Abrechnung und Ansprechpartner bei Komplikationen. Ein Kontaktweg in der Zeitzone der Patienten, ob Telefon oder Messenger, gehört dazu.
Wo fangen Sie an?
- Prüfen Sie alle öffentlichen Kanäle: Website, Google Unternehmensprofil, Jameda, Instagram, Facebook und laufende Anzeigen. Listen Sie Werbeaussagen, Bilder, Patientenstimmen und Titel auf.
- Entfernen Sie Vorher-Nachher-Bilder zu ästhetischen Eingriffen und Filler-Behandlungen aus der Werbung.
- Formulieren Sie Superlative, Erfolgszusagen und vergleichende Aussagen sachlich um.
- Bringen Sie Impressum und Datenschutzerklärung auf den Stand Ihres tatsächlichen Setups.
- Legen Sie für jede Leistung, jede Ärztin, jeden Arzt und jeden Standort eine eigene, sachliche Seite an.
- Pflegen Sie das Google Unternehmensprofil pro Standort: Kategorie, Zeiten, Fotos, Buchungslink.
- Kürzen Sie Buchungsformulare und automatisieren Sie Bestätigungen und Erinnerungen.
- Regeln Sie Messenger-Nutzung, Zuständigkeiten und Löschfristen schriftlich.
- Prüfen Sie Consent-Tool, Tags und Event-Namen und entfernen Sie Werbe-Tracking aus Login-Bereichen.
- Lassen Sie das Ergebnis von Ihrer Rechtsberatung prüfen und wiederholen Sie die Liste mindestens einmal im Jahr.
Bei AYTE Digital bauen wir Praxis-Websites, Buchungsstrecken und Messkonzepte entlang dieser Liste. Die technische Umsetzung übernehmen wir, die rechtliche Bewertung stimmen wir mit Ihrer Kanzlei ab. Wenn Sie Ihren aktuellen Stand gemeinsam durchgehen möchten, schreiben Sie uns.