Eine Mieterin sucht abends nach einem Anwalt für Mietrecht in ihrer Stadt. Sie findet zehn Kanzleien. Bei vier lädt die Seite auf dem Handy quälend langsam, bei zweien steht nur ein Foto von Paragrafenzeichen und eine Telefonnummer, die erst morgen früh erreichbar ist. Am Ende schreibt sie der Kanzlei, die erklärt, wie die Erstberatung abläuft und wer sich meldet.
Anwaltswerbung ist in Deutschland längst erlaubt, aber sie hat Regeln, und diese Regeln wurden zuletzt Ende 2025 geändert. Dieser Leitfaden zeigt, was BRAO und BORA für Ihre Website bedeuten, wie Sie Fachanwaltstitel und Schwerpunkte korrekt angeben, welche Pflichtangaben ins Impressum gehören und wie Sie SEO, Google Ads, Bewertungen und das Kontaktformular so aufsetzen, dass weder ein Mitbewerber noch die Kammer einen Anlass findet.
Was Anwälte dürfen: § 43b BRAO und die neue Fassung von § 6 BORA
Der Ausgangspunkt ist § 43b BRAO: Werbung ist erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Den zweiten Halbsatz hat der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung allerdings deutlich relativiert.
Die Satzungsversammlung hat daraus Konsequenzen gezogen und im Mai 2025 Änderungen der §§ 6, 8 und 10 BORA beschlossen, die seit Dezember 2025 gelten. Der neue § 6 BORA formuliert knapp: Werbung muss sachlich und lauter sein, irreführende Werbung ist untersagt, und innerhalb dieser Grenzen ist auch Werbung um einen einzelnen Auftrag zulässig. Werbung mit konkreten Mandaten oder Mandanten ist nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung erlaubt, und zwar auch dann, wenn die Verschwiegenheitspflicht für das Mandat bereits entfallen ist.
Wichtig für jede Agenturbeauftragung ist Absatz 3: Sie dürfen nicht daran mitwirken, dass Dritte für Sie Werbung machen, die Ihnen selbst verboten wäre. Was die Agentur in Ihrem Namen schreibt, schreiben im Ergebnis Sie. Daneben gilt das UWG uneingeschränkt; irreführende Angaben nach § 5 UWG sind ein klassischer Abmahngrund unter Kollegen.
Fachanwalt, Schwerpunkt, Spezialist: Was Sie angeben dürfen
Die Fachanwaltsbezeichnung verleiht die Rechtsanwaltskammer nach § 43c BRAO und der Fachanwaltsordnung, und zwar für höchstens drei Rechtsgebiete. Auf der Website gehört sie exakt so hin, wie sie verliehen wurde, und zur richtigen Person. Eine Übersichtsseite, die von „unseren Fachanwälten für Familienrecht“ spricht, obwohl nur eine Kollegin den Titel führt, ist ein vermeidbares Risiko.
Für alle anderen Angaben gilt § 7 BORA in der seit Juni 2023 geltenden Fassung. Teilbereiche der Berufstätigkeit darf nur benennen, wer entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, etwa durch Ausbildung, Berufspraxis oder Veröffentlichungen. Wer qualifizierende Zusätze verwendet, braucht zusätzlich entsprechende theoretische Kenntnisse und muss auf dem Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein. Unzulässig sind Benennungen, die mit einer Fachanwaltschaft verwechselt werden können oder sonst irreführen.
| Angabe | Voraussetzung | Typischer Fehler |
|---|---|---|
| Fachanwalt für ... | Verleihung durch die Kammer, höchstens drei Gebiete | Titel der ganzen Kanzlei statt der Person zugeordnet |
| Benennung von Teilbereichen | Nachweisbare Kenntnisse | Zwölf Rechtsgebiete für eine Einzelkanzlei |
| Qualifizierende Zusätze wie Spezialist | Theoretische Kenntnisse und erhebliche praktische Tätigkeit | Begriff gewählt, weil er nach Fachanwalt klingt |
| Nennung von Mandanten oder Fällen | Ausdrückliche Einwilligung des Mandanten | Logoleiste bekannter Unternehmen ohne schriftliche Zustimmung |
| Erfolgsaussagen | Sachlich und nicht irreführend | Prozentangaben zu gewonnenen Verfahren ohne Bezugsgröße |
Teamseiten, die Vertrauen schaffen
Mandanten wollen wissen, wer ihre Sache bearbeitet. Eine gute Teamseite zeigt für jede Person dasselbe Raster: ein aktuelles Foto, die Berufsbezeichnung, das Jahr der Zulassung, verliehene Fachanwaltstitel, Sprachen, die tatsächlich verhandlungssicher sind, und, falls vorhanden, Veröffentlichungen oder Lehraufträge. Ein einheitliches Raster wirkt seriöser als lange Lebensläufe in wechselndem Ton.
Vorsicht bei Formulierungen wie „vertritt namhafte Unternehmen“ oder „hat zahlreiche Verfahren gewonnen“. Beides ist entweder eine Mandantennennung ohne Namen oder eine Erfolgsaussage ohne Bezugsgröße, und beides lässt sich kaum belegen. Konkrete, überprüfbare Angaben tragen weiter als Eigenlob.
Pflichtangaben: Impressum, Berufsrecht und Haftpflicht
Das Impressum richtet sich seit Mai 2024 nach § 5 DDG, der den früheren § 5 TMG abgelöst hat. Für Anwälte als reglementierten Beruf reicht die übliche Anbieterkennzeichnung nicht. Zusätzlich gehören dazu die zuständige Rechtsanwaltskammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde, sowie die berufsrechtlichen Regelungen und wo sie zugänglich sind.
- Name, Anschrift und schnelle elektronische Kontaktmöglichkeit, bei Gesellschaften Rechtsform, Vertretungsberechtigte und Registereintrag
- Zuständige Rechtsanwaltskammer mit Anschrift
- Berufsbezeichnung Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
- Berufsrechtliche Regelungen wie BRAO, BORA, FAO, RVG und die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union, mit Fundstelle
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden
- Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung nach der DL-InfoV: Name und Anschrift des Versicherers und räumlicher Geltungsbereich
Ein Detail, das auf vielen Kanzleiseiten noch steht: der Link zur EU-Plattform für Online-Streitbeilegung. Die Plattform wurde im Juli 2025 eingestellt, der Hinweis kann entfernt werden. Ob Sie einen Hinweis zur Verbraucherschlichtung brauchen, etwa auf die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, hängt von Kanzleigröße und Mandatsbedingungen ab.
SEO und Inhalte: Ratgeber statt Versprechen
Wer heute einen Anwalt sucht, sucht selten nach einem Namen, sondern nach einem Problem: Kündigung erhalten, Mieterhöhung, Unfall mit Personenschaden. Kanzleien, die organisch gefunden werden, beantworten genau diese Fragen. Sie erklären Fristen, Abläufe, typische Kostenrisiken und den Punkt, an dem man einen Anwalt braucht, ohne Ergebnisse zu versprechen.
Ein guter Ratgebertext nennt den Autor mit Berufsbezeichnung, zeigt das Datum der letzten Prüfung und wird bei Gesetzesänderungen tatsächlich aktualisiert. Einen Artikel zur Grundsteuer oder zum Heizungsgesetz, der seit Jahren unverändert online steht, merken Leser und Suchmaschinen gleichermaßen. Lieber zwanzig gepflegte Seiten als zweihundert, die niemand mehr anfasst.
Lokale Suche und Bewertungen
Im Google-Unternehmensprofil steht der echte Kanzleiname, ohne angehängte Suchbegriffe wie „Anwalt Arbeitsrecht“. Google untersagt das in seinen Richtlinien, und es wirkt unseriös. Pflegen Sie Öffnungszeiten, Kategorien und Fotos, und prüfen Sie Ihre Einträge in Anwaltsverzeichnissen auf identische Adressdaten.
Bewertungen dürfen Sie erbitten, aber nicht kaufen, selbst schreiben oder gegen verdeckte Vorteile einwerben; das UWG führt solche Praktiken ausdrücklich als unlauter. Wer Bewertungen auf der eigenen Website zeigt, muss nach § 5b Abs. 3 UWG angeben, ob und wie geprüft wird, dass sie von echten Mandanten stammen.
Google Ads, Social Media und Mandatsakquise
Google Ads ist für Kanzleien zulässig und für dringende Anliegen wie Strafverteidigung oder Kündigungsschutz oft der schnellste Weg, gefunden zu werden. Für Anzeigentexte gelten dieselben Maßstäbe wie für die Website: keine Superlative ohne Beleg, keine Erfolgsversprechen, keine Angstmache. Auch die Zielseite muss halten, was die Anzeige verspricht.
Vorsicht bei Kostenaussagen. Erfolgshonorare sind nach § 4a RVG nur in bestimmten Fällen zulässig, und eine Anzeige mit „Kein Erfolg, keine Kosten“ wirft schnell Fragen auf, wenn die Voraussetzungen im konkreten Fall nicht vorliegen. Bei Newslettern gilt § 7 UWG: Werbe-E-Mails nur mit nachweisbarer Einwilligung, praktisch über Double-Opt-in, oder in den engen Grenzen der Bestandskundenausnahme.
Ein stilleres Thema ist Tracking. Ein Meta-Pixel auf der Seite zur Strafverteidigung oder zum Aufenthaltsrecht verrät der Werbeplattform womöglich mehr über den Besucher, als Ihnen lieb sein kann. Nach § 25 TDDDG brauchen nicht notwendige Cookies und Tags eine Einwilligung; auf sensiblen Rechtsgebietsseiten verzichten viele Kanzleien bewusst ganz auf Werbe-Tags. Für Google-Kampagnen im EWR ist der Consent Mode v2 inzwischen Voraussetzung für sinnvolle Messung.
Kontaktformular und Mandantengeheimnis
Im Kontaktformular landet oft schon die ganze Geschichte: Name der Gegenseite, Gesundheitsdaten, ein laufendes Ermittlungsverfahren. Das sind Daten nach Art. 9 und 10 DSGVO, und sie fallen unter die anwaltliche Verschwiegenheit, deren Verletzung nach § 203 StGB strafbar sein kann. Das Formular ist deshalb kein Marketingdetail, sondern Teil Ihrer Kanzleiorganisation.
- Fragen Sie nur ab, was für einen ersten Rückruf nötig ist: Name, Kontaktweg, Rechtsgebiet, kurze Nachricht.
- Schreiben Sie über das Formular, dass die Anfrage noch kein Mandat begründet und Einzelheiten erst nach der Kollisionsprüfung übermittelt werden sollten.
- Prüfen Sie Interessenkollisionen, bevor inhaltlich geantwortet wird; der Name der Gegenseite in der ersten Nachricht ist genau der Grund dafür.
- Verzichten Sie auf einen offenen Datei-Upload und richten Sie für Unterlagen einen sicheren Kanal ein, sobald das Mandat steht.
- Lassen Sie Anfragen nicht im Klartext per E-Mail weiterleiten; die Benachrichtigung sollte nur auf eine neue Nachricht im geschützten System hinweisen.
Webagentur, Hoster und Formularanbieter sind Dienstleister im Sinne von § 43e BRAO. Sie dürfen ihnen Zugang zu geheimhaltungspflichtigen Tatsachen nur gewähren, soweit das für die Leistung erforderlich ist. Der Vertrag muss in Textform geschlossen werden, den Dienstleister zur Verschwiegenheit verpflichten und auf die strafrechtlichen Folgen eines Verstoßes hinweisen. Bei Anbietern im Ausland verlangt die Vorschrift einen vergleichbaren Geheimnisschutz. Den Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO ersetzt das nicht, es kommt hinzu.
Für die laufende Kommunikation erlaubt § 2 BORA unverschlüsselte E-Mails, wenn der Mandant zustimmt, nachdem er auf die Risiken hingewiesen wurde. Für die Website heißt das: Ein kurzer, verständlicher Hinweis zur E-Mail-Kommunikation gehört in die Datenschutzerklärung und in die erste Antwort.
Barrierefreiheit, Tempo und Sicherheit
Seit Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Eine reine Informationsseite einer Kanzlei fällt in der Regel nicht darunter. Anders kann es aussehen, wenn Verbraucher über die Website kostenpflichtige Beratungen buchen und den Vertrag online schließen; Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen allerdings ausgenommen. Unabhängig davon ist WCAG 2.2 auf Stufe AA ein vernünftiger Maßstab, denn Mandanten in einer Krise lesen oft auf dem Handy, unter Stress und nicht immer in ihrer Muttersprache.
Der Rest ist Handwerk: schnelle Ladezeiten, gut lesbare Schrift, Telefonnummern als Klick-Links, durchgehend HTTPS, aktuelle Software und regelmäßige Backups. Eine gehackte Kanzleiseite mit gefälschter Bankverbindung ist ein weit größeres Problem als ein in die Jahre gekommenes Design. Ein deutlicher Hinweis, dass Sie Kontodaten nie per E-Mail ändern, schützt Mandanten zusätzlich.
Mehrsprachige Kanzlei-Website
Viele Kanzleien beraten internationale Unternehmen oder Mandanten, die lieber auf Englisch, Türkisch, Arabisch, Russisch oder Polnisch kommunizieren. Eine zweite Sprachversion ist dann oft das stärkste Signal überhaupt. Sie unterliegt aber denselben Regeln wie die deutsche Seite: Was auf Deutsch unzulässig wäre, wird auf Englisch nicht zulässig.
- Eigene URLs je Sprache (etwa /en/ oder /tr/) mit hreflang-Verknüpfung statt automatischer Übersetzungs-Widgets.
- Fachtexte von jemandem übersetzen oder prüfen lassen, der Recht und Sprache beherrscht.
- Die Berufsbezeichnung korrekt übertragen: am besten die deutsche Bezeichnung nennen und kurz erklären, statt fremde Titel zu übernehmen.
- Bei Arabisch Schreibrichtung, Schriften und Formularfelder getrennt testen.
- Bedenken, dass Werbung, die sich gezielt an Mandanten in einem anderen Staat richtet, auch dessen Regeln berühren kann.
Wo anfangen?
- Alle Angaben zu Rechtsgebieten, Schwerpunkten und Titeln auf der Website erfassen und mit Urkunden und Nachweisen abgleichen.
- Mandanten- und Fallnennungen ohne ausdrückliche Einwilligung entfernen, Erfolgsaussagen versachlichen.
- Impressum nach § 5 DDG und DL-InfoV vervollständigen, den Link zur Online-Streitbeilegung entfernen.
- Kontaktformular verschlanken, Hinweise zu Mandat und Kollisionsprüfung ergänzen, Datenflüsse dokumentieren.
- Verträge mit Agentur, Hoster und Formularanbieter auf § 43e BRAO und Art. 28 DSGVO prüfen.
- Tracking-Tags auf sensiblen Seiten überprüfen, Consent-Banner und Consent Mode v2 sauber einrichten.
- Ratgebertexte mit Autor, Prüfdatum und aktuellem Rechtsstand überarbeiten.
- Die Website einmal im Jahr komplett gegen BORA, UWG und Datenschutz prüfen lassen.
AYTE Digital beginnt bei Kanzleien mit einer nüchternen Bestandsaufnahme der bestehenden Seite entlang dieser Liste und baut daraus eine schnelle, barrierearme und sauber gemessene Website mit Inhalten, die Ihre Anwälte freigeben. Werbeversprechen schreiben wir nicht, das letzte Wort zu jedem Text bleibt bei der Kanzlei.